Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Lord of Event

Folgende Geschäftsbedingungen (Stand Juni 2012) werden von der Lord of Event GmbH dem Kunden überlassen:

 

1. Allgemein

1.1 Die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) gelten für alle Verträge, die mit der Lord of Event GmbH geschlossen

werden sowie für Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch die Lord of Event GmbH erbracht werden.

1.2 Lord of Event GmbH erfasst die notwendigen Daten des Kunden in der EDV-Anlage gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die im Rahmen der Geschäftsabwicklung verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt. Diese werden ansonsten nach den Vorschriften des BDSG zur Auftragsabwicklung sowie zu internen Marketing- und Werbezwecken genutzt. Widerspricht der Auftraggeber nicht schriftlich, gilt die Genehmigung des Auftraggebers zur Verwendung seiner Daten zu Marketing- und Werbezwecken als erteilt. Ein Widerspruch des Auftraggebers gilt nur für die Zukunft. Eine Entschädigung für eine vor dem Widerspruch liegende Verwendung der Kundendaten ist ausgeschlossen.

 

2. Urheberschutz und Nutzungsrechte

2.1 Die Bild- und Wortmarke "Lord of Event" ist Eigentum der Lord of Event GmbH

2.2 Alle von der Lord of Event GmbH erzeugten Ideen, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Werke und Layouts sind geistiges Eigentum von Lord of Event GmbH.

2.3 Eine weitergehende Nutzung, eine Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung der im Rahmen der Auftragserfüllung entwickelten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Layouts und Texte durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung von der Lord of Event GmbH.

2.4 Die Lord of Event GmbH ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Geltungsbereichs. Eine Entschädigung oder Zahlung von Lizenzgebühren an den Auftraggeber durch die Lord of Event GmbH ist ausgeschlossen.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Die Lord of Event GmbH erteilt dem Auftraggeber eine Abrechnung für die erbrachten Leistungen.

3.2 Alle Preise für Agenturleistungen sind Nettopreise. Hinzu kommt die geltende gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Gesamtbetrag ist, falls nicht ausdrücklich anders vertraglich vereinbart, ohne Abzüge zahlbar wie folgt:

25 % des Rechnungsbetrages bei Vertragsschluss

75 % des Rechnungsbetrages binnen 2 Wochen nach Projektende

3.3 Umfasst der Vertrag auch das Engagement von Künstlern über die Agentur, hat der Auftraggeber neben dem Honorar für Lord of Event GmbH die Künstlersozialabgabe auf Künstlerhonorare gemäß den von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen nebst Mehrwertsteuer

zu tragen.

3.4 Der Auftraggeber trägt ferner die GEMA-Gebühren und veranstaltungsbedingte Energie-, Wasser- und Abfallentsorgungskosten.

3.5 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Lord of Event GmbH berechtigt, für jedes Mahnschreiben pauschale Mahngebühren in Höhe von 5,00 € zu verlangen und auf rückständige Beträge Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

3.6 Darüber hinaus ist die Lord of Event GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber mit der jeweiligen Abschlagszahlung bei Vertragsschluss oder Projektstart um mehr als zwei Wochen in Verzug gerät und eine gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Im Falle eines solchen Rücktritts durch die Lord of Event GmbH bleibt der Auftraggeber weiterhin verpflichtet, das gesamte vertraglich vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen.

 

4. Stornierung

4.1 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Auftraggeber das Recht, binnen einer Woche nach Vertragsschluss kostenfrei vom Vertrag zurück zu treten.

4.2 Danach fallen nachfolgende Stornogebühren an:

bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 10 % des vereinbarten Gesamthonorars

bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60 % des vereinbarten Gesamthonorars

bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten Gesamthonorars

danach bis zum Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Gesamthonorars

4.3 Die Geltendmachung eines höheren Schadens oder der getätigten Aufwendungen im Hinblick auf den erteilten Auftrag, insbesondere bezüglich des getätigten Arbeitsaufwandes, bleibt der Lord of Event GmbH unbenommen. Dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als die Schadenspauschale.

 

5. Durchführung und Organisation

5.1 Basis jeder Veranstaltung sind ein durch den Auftraggeber abgenommenes Konzept, eine ausführliche und mit dem Auftraggeber abgestimmte Leistungsbeschreibung, ein Kostenplan und eine rechtsgültige Beauftragung in Form eines Vertrages.

5.2 Die Lord of Event GmbH ist in der Ausgestaltung der Veranstaltung, des Programms und der Auftritte im Rahmen eines vereinbarten Ablaufplanes im Übrigen frei.

5.3. Werden die Ausstellungs- und Veranstaltungsräume vom Auftraggeber bereitgestellt, so sind diese vom Auftraggeber an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen den Mitarbeitern und Beauftragten der Lord of Event GmbH für den Aufbau von Messeständen, Bühnenbauten und die Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik und für Bühnenproben zugänglich zu machen.

 

6. Leistungsstörungen und Haftung

6.1 Wird die Durchführung der Veranstaltung ganz oder teilweise aus Gründen vereitelt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält die Lord of Event GmbH den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko.

6.2 Kann die vertragliche Leistung durch die Lord of Event GmbH oder deren Beauftragte infolge von Krankheit oder höherer Gewalt nicht erbracht werden, berechtigt dies die Lord of Event GmbH zum Rücktritt vom Vertrag. Die Lord of Event GmbH wird dem Auftraggeber die Hinderungsgründe nach deren Entstehung unverzüglich per Fax oder Telefon mitteilen und auf Anforderung nachweisen sowie vom Auftraggeber erhaltene Zahlungen rückerstatten. Weitergehende Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag sind in diesem Falle ausgeschlossen.

6.3 Müssen für die Durchführung der Veranstaltung Räumlichkeiten oder Freiflächen angemietet werden und stellt der Vermieter diese dann gleichwohl nicht zur Verfügung, wird Lord of Event GmbH den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichten und alternativ anmietbare Objekte benennen und eventuelle Mehrkosten beziffern. Tritt der Auftraggeber in diesem Falle nicht binnen zwei Wochen seit Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurück, ist die Lord of Event GmbH berechtigt, eines der vorgeschlagenen Ersatzobjekte anzumieten. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, die durch die Anmietung der Ersatzräumlichkeiten oder -freiflächen entstehenden Mehrkosten zu tragen. Scheitert die Durchführung der Veranstaltung ohne eigenes Verschulden der Lord of Event GmbH daran, dass geeignete Ersatzräume oder -freiflächen nicht mehr rechtzeitig angemietet werden können, wird die Lord of Event GmbH von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei. Der Auftraggeber hat in diesem Falle an die Lord of Event GmbH für die bis dahin erbrachten Leistungen eine Aufwandsentschädigung von 20 % des vereinbarten Honorars zu zahlen.

6.4 Für Sachschäden, die durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Lord of Event GmbH im Rahmen der Auftragserledigung verursacht werden, haftet die Lord of Event GmbH nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln.

6.5 Der Auftraggeber trägt das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung sowie in vollem Umfang die Haftung für die Sicherheit der von der Lord of Event GmbH beauftragten Personen und der Ausrüstung der Lord of Event GmbH. Für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher der Veranstaltung verursacht worden sind, übernimmt die Lord of Event GmbH keinerlei Haftung. Schwund, Ersatz für Glasbruch und für Beschädigungen des Veranstaltungsgeländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen, die durch die Installation von Messeständen, Bühnen, Zelten etc. entstehen, trägt der Auftraggeber.

6.6 Bei schuldhafter Nichterfüllung oder Vertragsverletzung durch die Lord of Event GmbH besteht eine Haftung durch die Lord of Event GmbH nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder es handelt sich um die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Geltendmachung höherer Schadenersatzansprüche gegenüber der Lord of Event GmbH ist damit insoweit teilweise ausgeschlossen.

6.7 Die Lord of Event GmbH haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten. Die künstlerische Gestaltung von Programmen obliegt dem Künstler selbst. Die Lord of Event GmbH haftet nicht für die Verwirklichung eines Sponsorenkonzeptes. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nur insoweit, als die Leistungsstörungen nicht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln durch die Lord of Event GmbH beruhen oder soweit es sich nicht um die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt.

6.8 Die Lord of Event GmbH hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von der Lord of Event GmbH entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Besteht der Auftraggeber auf die Durchführung dieser Maßnahmen, obwohl dieser durch die Lord of Event GmbH auf eine mögliche Unzulässigkeit oder anderweitige Bedenken hingewiesen worden ist, hat der Auftraggeber die Lord of Event GmbH von möglichen Ansprüchen Dritter gleich welcher Art freizustellen.

 

7. Sonstiges

7.1 Beide Vertragspartner sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu.

7.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, einem Dritten keine Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Auftragsende fort.

 

8. Schlussbestimmungen

8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsparteien durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen.

8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, ist Berlin, sofern der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.